SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Was ist neu?

Polizisten im Gespräch

Maßvolle Aus­weitung der zeit­lichen Grenzen des po­li­zei­lichen Ge­wahrsams für ter­ro­ris­tische Ge­fährder

Die Höchstzeit für den polizeilichen Gewahrsam liegt seit der Gesetzesreform bei 14 Tagen - mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um maximal weitere 14 Tage. Über die Anordnung des Gewahrsams entscheidet ein unabhängiger Richter. Vor der Reform durften terroristische Gefährder in Nordrhein-Westfalen höchstens bis zum Ende des nächsten Tages festgehalten werden. Mit deutlich geringeren Maximalzeiten ist der Polizeigewahrsam in Extremfällen jetzt auch auf Pädophile (max. 7 Tage), gewalttätige Partner (max. 10 Tage), Fußball-Hooligans (max. 7 Tage) und Identitätsverweigerer (max. 7 Tage) anwendbar. Auch in diesen Fällen hat immer ein Richter das letzte Wort.

Ein­führung der Mög­lichkeit zur Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wachung und Quellen-​Telekommunikationsüberwachung (sog. „Quellen-​TKÜ“)

Mit der Einführung dieser Befugnis hat die NRW-Polizei die Möglichkeit erhalten, bei unmittelbar bevorstehenden Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter laufende Telefongespräche mitzuhören und Textnachrichten mitzulesen - auch dann, wenn diese verschlüsselt sind (sog. „Quellen-TKÜ“). In vielen anderen Bundesländern war das bereits schon zuvor seit Jahren Standard. Selbstverständlich steht auch dieses Instrument unter einem strikten Richtervorbehalt.

Ein­führung der Mög­lichkeit zur An­ordnung von Auf­ent­halts­vorgaben

Mit diesem Instrument kann terroristischen Gefährdern, Pädophilen, gewalttätigen Partnern und Fußball-Hooligans verboten werden, sich an einem bestimmten Ort (z.B. einer bestimmten salafistischen Moschee, einem bestimmten Kindergarten, einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Fußballstadion) aufzuhalten oder einen bestimmten Ort (z.B. die eigene Wohnung) zu verlassen. Die Aufenthaltsvorgabe kann nur durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden.

Ein­führung der Mög­lichkeit zur An­ordnung der „elek­tro­nischen Fuß­fessel“

Terroristische Gefährder, Pädophile, gewalttätige Partner und Fußball-Hooligans können seit der Reform zum Tragen einer sogenannten „elektronischen Fußfessel“ verpflichtet werden, wenn dadurch terroristische Straftaten oder andere schwerwiegende Gefahren verhindert werden können. Auch die „elektronische Fußfessel“ kann nur durch einen Richter angeordnet werden.

Aus­weitung der Vi­deo­be­ob­achtung an Orten mit be­sonders hoher Kri­mi­nalität

Seit der Reform ist es für die Polizei deutlich leichter, Kriminalitätsschwerpunkte wie z.B. Innenstadtplätze mit Videokameras zu beobachten. Davor war die Beobachtung mit Videokameras nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

Ein­führung der Mög­lichkeit zur „stra­te­gischen Fahndung“ zur Be­kämpfung von mobilen Banden

Mit der Einführung der Strategischen Fahndung hat die Polizei die Befugnis erhalten, Personen auch ohne einen konkreten Verdacht zu kontrollieren. Also: Menschen anzuhalten, nach ihrem Ausweis zu fragen und zu bitten, ihre Tasche oder den Kofferraum ihres Autos zu öffnen. Voraussetzung für die Kontrollbefugnis ist immer ein konkreter Anlass. Beispiel: Eine Einbruchsserie in einer bestimmten Gegend. Das ist der Unterschied zur anlasslosen sogenannten Schleierfahndung, die mittlerweile in 14 von 16 Bundesländern zum polizeilichen Standard-Repertoire gehört.