
Häufig gestellte Fragen
Verstöße sind gem. § 3 Abs. 2 HinSchG Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen. Darüber hinaus können Verstöße auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen sein, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen.
Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße, § 3 Abs. 3 HinSchG.
Verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten wurden auch in das HinSchG aufgenommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG). Verfassungsfeindliche Äußerungen stellen einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue dar. Den Begriff der Äußerungen hat der Gesetzgeber nicht definiert. Es sollen durch die Norm verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gemeldet werden können, beispielsweise Äußerungen in Chats.
Der Begriff der Äußerung beschränkt sich nicht auf schriftliche Aussagen, sondern erfasst auch mündlich (oder auf andere Weise, wie etwa durch Gebärden) getätigte Äußerungen.
Die Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen die Grundsätze unserer Verfassung und somit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
Die Verfassungstreue ist insbesondere verletzt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter beispielsweise die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt. Die gesetzlich normierte Verfassungstreuepflicht ist in solchen Fällen in schwerwiegender Weise verletzt.
Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne oder externe Meldestellen gem. § 3 Abs. 4 HinSchG.
Unter Offenlegungen versteht man das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße an die Öffentlichkeit.
Der Hinweisgeberschutz bei Offenlegungen tritt gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HinSchG u. a. ein, wenn die hinweisgebende Person zuvor eine Meldung an eine externe Meldestelle vollzogen und hierauf innerhalb der gesetzlichen Fristen keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen oder keine Rückmeldung zum Ergreifen von Folgemaßnahmen erhalten hat.
Gemäß § 32 Abs. 2 HinSchG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 6 HinSchG ist die Offenlegung unrichtiger Informationen über Verstöße verboten und entsprechend bußgeldbewehrt.
Zudem ist die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist (§ 38 HinSchG).
Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit (§ 103 Abs. 2 S. 5 LBG NRW).
Anonyme Meldungen als Post- oder E-Mailsendungen sind möglich.
Hinweis: Bei anonymen Postsendungen ohne Kontaktmöglichkeiten können keine Eingangsbestätigung, mögliche Nachfragen oder verfahrensrelevante Informationen zum Sachverhalt sowie eine Mitteilung über mögliche Folgemaßnahmen bzw. verfahrensabschließende Entscheidungen erfolgen.
Der Eingang der Meldung wird der hinweisgebenden Person binnen sieben Tagen nach Erhalt schriftlich bestätigt.
Nach der Eingangsbestätigung prüft die interne Meldestelle, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt und somit die Zuständigkeit der internen Meldestelle vorliegt.
Im Folgenden prüft die interne Meldestelle die Stichhaltigkeit des eingegangenen Hinweises und ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen.
Im Anschluss ergreift die interne Meldestelle geeignete Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
Die hinweisgebende Person erhält bei vorliegender Zuständigkeit innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Einganges der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.
Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Nach pflichtgemäßem Ermessen können Folgemaßnahmen wie
-interne Untersuchungen beim Beschäftigungsgeber,
-Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen,
-die Abgabe des Verfahren, zwecks
-weiterer Untersuchungen an eine bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
-an eine zuständige Behörde oder
-der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen
getroffen werden.
-
Die Aufzählung ist nicht abschließend, sodass auch andere Folgemaßnahmen in Betracht kommen können.
Interne Untersuchungen
Gem. Ziff. 5.1 des RdErl. IM NRW vom 21. Juli 2023 ist die interne Meldestelle berechtigt, sich von Arbeitseinheiten und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich analog oder digital verfügbare Akten und/oder Dokumente vorlegen zu lassen. Sie hat darüber hinaus das Recht, um Vorlage aller weiteren zur Aufklärung eines Sachverhalts benötigten Informationen zu bitten. Alle Arbeitseinheiten und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, den Aufforderungen und Informationsbitten unverzüglich nachzukommen. Diese Mitwirkungspflicht besteht ungeachtet des Umstandes, ob und welche Informationen die interne Meldestelle zum gemeldeten Sachverhalt bekannt macht.
Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 HinSchG haben die Meldestellen grundsätzlich die Vertraulichkeit der Identitäten der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu wahren.
Voraussetzung für die Identitätswahrung der hinweisgebenden Person ist, dass die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. Der Schutz personenbezogener Daten nach der DS-GVO bleibt hiervon unberührt.
Die Identität der hinweisgebenden Person darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung ausschließlich den mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
Hinweis: Auch die Identität der sonstigen in der Meldung genannten Personen werden vertraulich behandelt. Hierbei geht es um Beteiligte oder auch unbeteiligte Dritte, die beispielsweise Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzte oder auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst sein können. Diese Dritten können Verstöße beobachtet haben oder sie können in sonstiger Weise von der Meldung betroffen sein. Da diese Dritten gegebenenfalls im weiteren Verfahren eine wichtige Rolle spielen können, ist ihre Identität ebenfalls weitgehend zu schützen.
Die Identität darf nur dann preisgegeben werden, wenn ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 9 HinSchG gegeben ist. Siehe dazu die Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot.
Die Identität darf nur dann preisgegeben werden, wenn ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 9 HinSchG gegeben ist. Eine Offenbarung der Identität der hinweisgebenden Person ist damit nicht gänzlich ausgeschlossen.
Die Weitergabe der Identität der hinweisgebenden Person ist im Straf-, Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren sowie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zulässig.
Grundsätzlich ist die hinweisgebende Person vor der Offenbarung der Identität zu unterrichten, es sei denn, diese Unterrichtung würde die entsprechenden Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährden. Im Rahmen der Unterrichtung wird der hinweisgebenden Person eine schriftliche Darlegung der Gründe für die Weitergabe der betreffenden vertraulichen Daten übermittelt.
Informationen über Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen nur in den Fällen des § 9 Abs. 4 HinSchG an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet werden, wenn dies zur Ergreifung von Folgemaßnahmen erforderlich ist.
Gemäß § 3 Abs. 6 HinSchG sind Repressalien Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
Jede Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien gegen hinweisgebende Personen, ist verboten.
Repressalien können insbesondere sein:
- Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen,
- Herabstufung oder Versagung einer Beförderung,
- negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines negativen Arbeitszeugnisses,
- ungleiche, benachteiligende Behandlung,
- Disziplinarmaßnahmen,
- Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung.
Hinweisgebende Personen sind gemäß § 33 HinSchG geschützt, wenn
- ein nach dem HinSchG vorgesehener Meldeweg beschritten oder eine Offenlegung vorgenommen wurde,
- die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder der Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen und
- der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet ist bzw. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall ist.
Meldungen, die Informationen enthalten, die Sicherheitsinteressen berühren oder Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten verletzen, fallen nach Maßgabe des § 5 HinSchG nicht unter den Schutz des Gesetzes. Dazu gehören insbesondere Informationen der Verfassungsschutzbehörde aber auch Verschlusssachen außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Verfassungsschutzbehörde, wenn sie mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 6 Abs. 3 Nr. 1-3 SÜG NRW von VS-Vertraulich oder höher eingestuft sind. In diesen Fällen ist der Anwendungsbereich des HinSchG nicht eröffnet.
Darunter fallen u. a. Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland betreffen.
Hinweis: Angehörigen der Abteilung 6 des IM NRW steht ein Meldeweg nach § 25 Abs. 6 VSG NRW an das parlamentarische Kontrollgremium offen.
Die interne Meldestelle ist nach § 11 Abs. 1 HinSchG verpflichtet, Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren. Zudem unterfallen auch Rechercheergebnisse, Folgemaßnahmen sowie alle weiteren im Zusammenhang mit einer Meldung stehenden Dokumente der Dokumentationspflicht.
Die Dokumentation ist gem. § 11 Abs. 5 HinSchG drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
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