SICHERHEIT
FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Recht­liches

Hinweisgeberschutz_Gesetz

Hin­weis­ge­ber­stelle des Mi­nis­teriums des Innern Nordrhein-​Westfalen (IM NRW)

Am 2. Juni 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) im Bundesgesetzblatt Teil I verkündet worden. Mit dem HinSchG wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberrichtlinie), in deutsches Recht umgesetzt.

Ziel des Gesetzes ist, dass hinweisgebende Personen („Whistleblower“) einfacher und ohne Sorge vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen können.

Das HinSchG regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). 

Ferner werden darüber hinaus Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Nicht geschützt wird die Meldung oder Offenlegung von Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, das aber keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat. Dies gilt insbesondere auch für die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht von Beamtinnen und Beamten, die nicht dazu führt, dass die Meldung privaten Fehlverhaltens von Beamtinnen und Beamten in den Anwendungsbereich einbezogen wird.

Die Meldestelle nimmt Meldungen entgegen, die Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG darstellen. Der Verstoß muss im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgen.

Erfasst sind hiernach zunächst Verstöße, 

  • die strafbewehrt sind,
  • sowie Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, § 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG.

Weitere mögliche Verstöße sind § 2 Abs. 1 Nr. 3-10 HinSchG zu entnehmen. So ist der Anwendungsbereich auch bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) oder gegen das Vergaberecht eröffnet.

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG ist das Gesetz ferner bezüglich Informationen über Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen, anwendbar.

Meldungen, die Informationen enthalten, die Sicherheitsinteressen berühren oder Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten verletzen, fallen nach Maßgabe des § 5 HinSchG nicht unter den Schutz des Gesetzes. Dazu gehören insbesondere Informationen der Verfassungsschutzbehörde aber auch Verschlusssachen außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Verfassungsschutzbehörde, wenn sie mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 6 Abs. 3 Nr. 1-3 SÜG NRW von VS-Vertraulich oder höher eingestuft sind.

Die Erhebung, Verwendung und Speicherung der über die Meldekanäle eingegangenen Informationen sind Datenverarbeitungen i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, welche die interne Meldestelle als Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO vornimmt. Es gelten daher die datenschutzrechtlichen Regelungen der DS-GVO sowie des Datenschutzgesetzes NRW.

 

Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW)

Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13 Abs. 1, 2 DS-GVO